Technische und rechtliche Einordnung
Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.
- Wer die Verantwortung trägt
- Die Reinigungspflicht trifft den Betreiber: als Eigentümer aus der Verkehrssicherungspflicht, als Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzrecht. Der Reinigungsauftrag organisiert diese Pflicht, er überträgt sie nicht. Grundlage der Betreiberpflichten sind das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung – verbindliches Recht, keine Empfehlung.
- VdS ist kein Gesetz
- Versichererrichtlinien zum Brandschutz (VdS) sind keine Rechtsnorm. Sie entfalten ihre Wirkung über den Versicherungsvertrag, der Wartung und Instandhaltung der Brandschutzanlagen verlangt. Welche Richtlinie im Einzelfall einschlägig ist, ergibt sich aus dem Vertrag und ist vor dem Einsatz zu klären. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
- Rutschhemmung im Fahrweg
- Für die Beschaffenheit von Fußböden in Arbeitsräumen wird die Arbeitsstättenregel ASR A1.5 „Fußböden“ herangezogen – keine Rechtsnorm, aber mit Vermutungswirkung im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung. Während und unmittelbar nach der Reinigung ist ein Abschnitt glatter als im Endzustand und bleibt deshalb gesperrt, bis er trocken und wieder griffig ist. Die Bewertung der Rutschhemmung bleibt Betreiberaufgabe.
- Brandmeldeanlage
- Staubintensive Arbeiten in großer Höhe können eine Brandmeldeanlage auslösen. Üblich ist deshalb eine vorab abgestimmte Regelung: Information der Leitstelle oder des Sicherheitsdienstes, zeitliche Begrenzung und, wo erforderlich, eine abgestimmte Aufschaltung. Wer ohne diese Absprache arbeitet, riskiert einen Feuerwehreinsatz und die anschließende Diskussion über die Kosten.
- Höhenzugang und Arbeitsmittel
- Für Arbeiten an Trägern, Decken und Leuchten gilt die DGUV Vorschrift 1 als für Mitgliedsbetriebe verbindliche Unfallverhütungsvorschrift, ergänzt durch die DGUV Regeln zum Arbeiten auf und an Arbeitsmitteln und Leitern; diese Regeln sind keine Rechtsnorm, beschreiben aber den anerkannten Stand der Technik. Der Zugangsweg für eine Arbeitsbühne bleibt zusätzlich ein logistisches Thema – eine Bühne in einer Kommissioniergasse ist selbst ein Verkehrshindernis.
- Abwasser und Abscheidung
- Nasses Scheuersaugen erzeugt Schmutzwasser mit Feststoffen, teils mit Ölanteilen aus dem Fahrzeugverkehr. Wo es eingeleitet werden darf, entscheiden die betriebliche Abscheidung und die wasserrechtliche Situation des Standorts. Wasserhaushaltsgesetz und Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe sind verbindliches Recht; diese Frage ist vor dem Einsatz zu klären. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.