Technische und rechtliche Einordnung
Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.
- Wer verantwortlich ist
- Die Reinigungspflicht trifft den Betreiber des Objekts: als Eigentümer aus der Verkehrssicherungspflicht, als Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzrecht. Der Reinigungsvertrag organisiert diese Pflicht, er überträgt sie nicht. Ein noch so vollständiger Vertrag entlässt den Auftraggeber nicht aus der Verantwortung für die Sicherheit seiner Flächen.
- Vertragstyp
- Die laufende Unterhaltsreinigung wird überwiegend dienstvertraglich abgewickelt: geschuldet ist die Tätigkeit in vereinbarter Frequenz und Qualität, nicht ein garantierter Endzustand. Eine Grund- oder Bauendreinigung mit definiertem Ergebnis wird dagegen regelmäßig werkvertraglich beschrieben. Was bei einer Reklamation durchsetzbar ist, hängt an dieser Einordnung.
- Arbeitsschutz
- Gegenüber dem Reinigungspersonal ist der Dienstleister Arbeitgeber und damit für Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung seiner Kräfte verantwortlich. Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Gefahren, die sein Objekt mitbringt: Zutrittswege, Beleuchtung, elektrische Anlagen, Fluchtwege und der Umgang mit seinen Anlagen. Deshalb muss die Objektdokumentation wechselseitig sein.
- Hygiene
- Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet bestimmte Einrichtungen – etwa Praxen und Pflegeeinrichtungen – zu Hygieneanforderungen. Für ein gewöhnliches Bürogebäude ist es kein Titel für Desinfektionsleistungen. Wer Desinfektion ausschreibt, sollte sie hygienisch begründen und nicht mit einem Gesetz, das hier nicht greift.
- DIN 77400
- Eine Norm, keine Rechtsnorm. Ihr Zweck ist, Reinigungsleistungen beschreibbar und nachprüfbar zu machen – genau die Funktion, die das Leistungsverzeichnis erfüllt. Verbindlich wird sie durch Vertrag, Rechtsverweis oder Vermutungswirkung, nicht durch sich selbst. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.