Technische und rechtliche Einordnung
Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.
- Wer die Sicherheit schuldet
- § 823 BGB verpflichtet den, der eine Fläche dem Verkehr öffnet, für deren Sicherheit zu sorgen. Rutschgefahr durch Nässe, Glätte oder materialbedingt geringe Reibung gehört zu diesem Risiko. Der Reinigungsauftrag mindert es, er überträgt es nicht: Der Betreiber bleibt verantwortlich, auch während der Arbeiten und nach der Freigabe der Fläche.
- Alkalische Abtragmittel und der Belag
- Die Auswahl des Grundreinigers ist eine Materialfrage mit harten Konsequenzen. Linoleum verfärbt und versprödet irreversibel, Kautschuk ist diffusionsoffen konzipiert, kalkhaltiger Naturstein wird von Säure angegriffen, während Zementfugen Säure zur Entkalkung benötigen. Daraus folgt die eigentliche Aussage dieser Leistung: Es gibt kein belagunabhängiges Grundreinigungsverfahren. Ein Angebot, das vor der Diagnose abgegeben wird, ist eine Schätzung.
- Rutschhemmung ist eine Produkteigenschaft
- Böden werden in Rutschhemmklassen eingeteilt; der Nachweis wird über das Produkt und seine Verlegung beziehungsweise Beschichtung geführt. Eine Reinigung stellt keine Rutschhemmklasse wieder her. Was eine Einpflege leisten kann, ist, den abgetragenen Schutzfilm zu ersetzen, damit die Reibung nicht durch blanken, mechanisch angegriffenen Belag verloren geht. Wer eine Klasse zugesichert haben will, muss sie als Produkteigenschaft des eingesetzten Systems mit Unterlage beschreiben.
- Regelwerke und ihr Rang
- Die Arbeitsstättenverordnung ist gesetzlich verpflichtend; die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren sie mit Vermutungswirkung und sind keine Rechtsnorm im engeren Sinne. DIN 77400 ist eine Norm, kein Gesetz: Ihr Zweck ist, Reinigungsleistungen beschreibbar und nachprüfbar zu machen; verbindlich wird sie durch Vertrag, Rechtsverweis oder Vermutungswirkung. Kein Gesetz schreibt eine Grundreinigung in einem bestimmten Intervall vor. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
- Arbeiten im laufenden Gebäude
- Abtrag- und Beschichtungsprodukte sind Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung; der Umgang damit verlangt Ersatzstoffprüfung und Schutzmaßnahmen. Finden die Arbeiten im laufenden Gebäude statt, gehört das in die Objektplanung: Lüftung, Absperrung der Fläche und Wegeführung für die Nutzer. Sicherheitsdatenblätter und Herstellerangaben sind die belastbare Grundlage für konkrete Verarbeitungswerte, nicht die Ausschreibung.
Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.