Reinigung des Laderaums eines Frachtschiffs mit Industriesauger und Besen

Schiffsreinigung in Bremen und Bremerhaven: Laderäume, Bilgen und Kombüsen

Den Takt gibt nicht der Reinigungsbetrieb, sondern die Liegezeit zwischen Löschen und Laden; abgenommen wird häufig von einem vom Charterer beauftragten Laderauminspektor.

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Kategorie
Industriereinigung
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Kurz erklärt

Schiffsreinigung an Laderäumen, Bilgen, Maschinenräumen und Kombüsen findet im Zeitfenster zwischen Löschen und Laden statt. Den Takt gibt nicht der Reinigungsbetrieb, sondern die Liegezeit; die Abnahme macht häufig ein vom Charterer beauftragter Laderauminspektor. Waschwasser und ölhaltige Rückstände dürfen nicht über Bord, sondern müssen geordnet an Land an eine zugelassene Annahmestelle übergeben werden.

Problem und Lösung

Die Herausforderung

Der Auslöser ist fast immer eine Uhr, die läuft: Das Schiff löscht heute Abend, das nächste Ladungsfenster ist übermorgen früh, und der Laderaum muss vorher abgenommen sein. Häufig hat der Inspektor Reste der Vorfracht bemängelt – ohne Freigabe wird nicht beladen. Der Reeder fragt, wer das Waschwasser annimmt, denn über Bord geht es nicht. Der Agent braucht jemanden, der an den Liegeplatz kommt und weiß, wie ein Laderaum betreten wird, und die Kombüse soll gereinigt sein, bevor die Hafenärztin an Bord kommt. Der Makler sitzt zwischen Charterer und Reeder und braucht eine belastbare Zusage. Das eigentliche Problem ist damit nicht die Verschmutzung, sondern die Kette aus Zutritt, Zeitfenster, Sicherheitsfreigabe, Abnahme und Entsorgung; ein fehlendes Glied kostet Liegezeit.

Unsere Lösung

Ein Einsatz an Bord wird rückwärts von der Beladung geplant. Der Agent oder die Reederei meldet Ankunft, Liegeplatz und Liegezeit; daraus ergibt sich das Arbeitsfenster, oft wenige Stunden. Danach werden Zutritt und Sicherheitsfreigabe geklärt: Anmeldungen und Einlasskontrollen für Terminal und Schiff brauchen Vorlauf, und vor dem Betreten eines Laderaums stehen Freimessung, Erlaubnisschein, Sicherungsposten, Absturzsicherung am Einstieg und Beleuchtung. Die Zustandsaufnahme hält Art der Vorfracht, Art der nächsten Ladung sowie den Zustand von Böden, Schotten, Leitern und Rohrleitungen fest. Gereinigt wird zuerst trocken – Abtrag und Aufnahme der Rückstände –, danach nass, wo das erforderlich und zulässig ist. Es folgen Trocknung und Räumung mit Aufnahme des Restwassers und der Rückgabe von Abdeckungen und Gräting. Zum Abschluss stehen die gemeinsame Sichtkontrolle mit dem Schiffsoffizier und, soweit vorgesehen, mit dem Laderauminspektor sowie die Übergabe des Waschwassers an Land mit Beleg.

Leistungsumfang

  • Laderäume: Beseitigung der Rückstände der Vorfracht, loser Rostschuppen sowie Salz- und Schüttgutresten; der Zielzustand richtet sich nach dem Prüfmaßstab des Abnehmenden.
  • Zwischendecks, Lukendeckel und Zellstrukturen – die Bereiche, in denen Reste der Vorfracht liegen bleiben.
  • Bereiche unter Gräting und Bodenwannen im Maschinenraum: Aufnahme von Ölschlamm und Rückständen.
  • Ölhaltige Wässer: Absaugen und geordnete Übergabe an eine zugelassene Annahmestelle; wer das Waschwasser annimmt und wer den Beleg für das Schiff ausstellt, wird vor dem Einsatz geregelt.
  • Kombüse, Pantry und Provianträume: Tiefenreinigung und Desinfektion von Küchenbereichen sowie Entfettung von Hauben- und Abluftbereichen.
  • Crew-Bereiche und Kabinen: Reinigung von Aufenthalts-, Sanitär- und Kabinenbereichen.
  • Deck und Aufbauten: Entfernung von Salzablagerungen sowie Ruß- und Abgasfilmen an Aufbauten und im Schornsteinbereich.
  • Trocknung und Räumung: Aufnahme des Restwassers, Reinigung der Bilgen- und Sammelpunkte, Rückgabe von Abdeckungen und Gräting.
  • Zustandsaufnahme und Abnahme: Beschreibung des Ausgangszustands vor Beginn, gemeinsame Sichtkontrolle mit dem Schiffsoffizier und gegebenenfalls mit dem Laderauminspektor.
  • Abgrenzung: Laderauminspektion und deren Bewertung, behördliche Freigaben, Gasfreiheitsmessung als behördliche Amtshandlung, Arbeiten an Ladungsanlagen und an der Schiffstechnik sowie Tätigkeiten, die dem Schiffspersonal oder einer Werft vorbehalten sind, gehören nicht zur Leistung.

Typische Teilleistungen

  • Laderaumreinigung
  • Zwischendecks und Lukendeckel
  • Maschinenraumbereiche unter Gräting
  • Kombüse und Provianträume
  • Kabinen und Crew-Bereiche
  • Deck und Aufbauten
  • Trocknung und Räumung

Für wen geeignet?

  • Massengutschiffe mit mehreren Laderäumen, Zwischendecks und eigenem Ladegeschirr – hier entscheidet der Prüfmaßstab über den Reinigungsaufwand.
  • Stückgut- und Projektschiffe mit glatten Laderäumen und schwer zugänglichen Ecken.
  • Containerschiffe mit Laderäumen, Lukendeckeln und Zellstrukturen, in denen Reste liegen bleiben.
  • Binnen- und Küstenmotorschiffe, bei denen die Umschlagsfenster besonders kurz sind.
  • Fischereifahrzeuge und Versorger mit Kühl- und Arbeitsräumen.
  • Tank- und Gasschiffe nur eingeschränkt: Reinigung in Tanks setzt eine eigene Freigabe- und Sicherheitskette voraus und ist mit Laderaumreinigung nicht vergleichbar; ob und in welchem Umfang sie angeboten wird, ist vor der Anfrage zu klären.

Ihre Vorteile

Passend zu dieser Leistung – abgestimmt auf Objekt und Branche.

  • Die Liegezeit ist der Auftraggeber

    Das Arbeitsfenster zwischen Löschen und Laden ergibt sich aus dem Chartervertrag, nicht aus der Disposition des Reinigungsbetriebs. Wird es überschritten, entstehen Kosten, die in der Regel der Partei zugerechnet werden, die die Verzögerung verursacht. Deshalb wird rückwärts von der Beladung geplant.

  • Abgenommen wird von einem Dritten

    Im Massengutgeschäft beurteilt häufig ein Laderauminspektor im Auftrag des Charterers oder des Empfängers, ob geladen werden darf. Der Prüfmaßstab folgt der nächsten Ladung und sollte vorher bekannt sein, nicht nachher.

  • Der Abfallweg steht vor dem Arbeitsbeginn

    Waschwasser mit Öl, Chemikalien oder Ladungsrückständen wird aufgenommen und an eine zugelassene Annahmestelle übergeben; die Schiffsentwässerung ist kein Abwasserweg für Reinigungsarbeiten. Annahmestelle, Fahrzeug und Mengenabschätzung müssen vor dem Einsatz organisiert sein.

Ablauf

So läuft Ihre Beauftragung

  1. 1

    Avisierung und Arbeitsfenster

    Der Agent oder die Reederei meldet Ankunft, Liegeplatz und Liegezeit. Daraus ergibt sich das Arbeitsfenster, oft wenige Stunden.

  2. 2

    Zutritt klären

    Für Terminals im Hafengebiet und für das Schiff gelten Zutrittsregelungen; Anmeldungen und Ausweise brauchen Vorlauf und gehören in die Disposition.

  3. 3

    Sicherheitsfreigabe an Bord

    Vor dem Betreten von Laderäumen und engen Räumen: Freimessung, Erlaubnisschein, Sicherungsposten, Absturzsicherung am Einstieg und Beleuchtung. Die Verantwortung für die Freigabe liegt beim Schiff beziehungsweise beim Betreiber.

  4. 4

    Zustandsaufnahme und Reinigung

    Art der Vorfracht und der nächsten Ladung sowie der Zustand von Böden, Schotten, Leitern und Rohrleitungen werden aufgenommen. Danach trockener Abtrag und Aufnahme der Rückstände, anschließend nasse Reinigung, wo sie erforderlich und zulässig ist.

  5. 5

    Trocknung, Abnahme und Entsorgung

    Restwasser wird aufgenommen, Bilgen- und Sammelpunkte werden gereinigt, Abdeckungen und Gräting zurückgegeben. Es folgen die gemeinsame Sichtkontrolle mit dem Schiffsoffizier und die Übergabe des Waschwassers an Land mit Beleg.

Verfahren und Einsatztechnik

  • Rückwärtsplanung von der Beladung: Das Arbeitsfenster wird vom nächsten Ladungsfenster her bestimmt, nicht von der Arbeitsvorbereitung des Reinigungsbetriebs.
  • Trockener Abtrag und Aufnahme der Rückstände zuerst; nasse Reinigung nur dort, wo sie erforderlich und zulässig ist.
  • Aufnahme des Restwassers und Reinigung der Bilgen- und Sammelpunkte, danach Rückgabe von Abdeckungen und Gräting.
  • Entfettung von Hauben- und Abluftbereichen in der Kombüse; für Abluftstrecken kommt die Brandschutzlogik hinzu, die an Land über die VDI 2052 beschrieben wird.
  • Entfernung von Salzablagerungen sowie Ruß- und Abgasfilmen an Aufbauten und im Schornsteinbereich.
  • Aufnahme von Ölschlamm und Rückständen in Bereichen unter Gräting und in Bodenwannen des Maschinenraums, mit getrennter Behandlung ölhaltiger Wässer.

Technische und rechtliche Einordnung

Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.

Liegezeit und Chartervertrag
Zwischen Löschen und Laden liegt ein Fenster, dessen Länge nicht der Reinigungsbetrieb bestimmt, sondern der Chartervertrag mit seinen Liegezeitregelungen. Wird das Fenster überschritten, entstehen Kosten, die in der Regel der Partei zugerechnet werden, die die Verzögerung verursacht. Für die Planung heißt das: Ein Einsatz muss auch bei Verspätung des Schiffes, bei Wetter und bei geänderter Disposition tragen.
Abnahme durch Dritte
Ob ein Laderaum beladen werden darf, entscheidet im Massengutgeschäft häufig ein Laderauminspektor im Auftrag des Charterers oder des Empfängers – nicht der Reeder und nicht der Dienstleister. Der Prüfmaßstab ergibt sich aus der vereinbarten Ladung und den Anforderungen des Befrachters; bei Getreide, Futtermitteln und Lebensmittelgütern sind das strengere Maßstäbe als bei Erz oder Schrott. Der Zielzustand wird damit nicht allein mit dem Auftraggeber ausgehandelt, sondern mit dem Maßstab des Dritten – und der sollte vorher bekannt sein, nicht nachher.
MARPOL und der Abfallweg
Das MARPOL-Übereinkommen ist verbindliches internationales Recht. Es regelt unter anderem den Umgang mit ölhaltigem Bilgen- und Maschinenraumwasser sowie mit Abfällen und Ladungsrückständen. Für die Praxis heißt das: Waschwasser, das Öl, Chemikalien oder Ladungsrückstände enthält, wird aufgenommen und an eine zugelassene Hafenauffangeinrichtung übergeben; das Schiff erhält einen Beleg, der in seine Aufzeichnungen eingeht. Die Schiffsentwässerung ist kein Abwasserweg für Reinigungsarbeiten, und eine Einleitung ins Hafenbecken ist keine Option. Für deutsche Gewässer ergänzen nationale Regelungen zum Einbringen von Stoffen in die See das Übereinkommen. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
Enge Räume und Sicherheitsfreigabe
Ein Laderaum ist tief, über Leitern oder Kräne zugänglich, nach dem Waschen nass und glatt, und die Atmosphäre ist nicht selbstverständlich atembar. Vor dem Betreten gehören Freimessung, Erlaubnisschein, Sicherungsposten, Kommunikation und Rettungsmittel dazu. Die Freigabe erteilt das Schiff beziehungsweise der Betreiber; an Bord gelten zusätzlich das Sicherheitssystem des Schiffes und die Weisungsbefugnis des Kapitäns. Für seefahrtbezogene Betriebe sind die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft (SeeBG / BG Verkehr) für deren Mitgliedsbetriebe verbindlich; welcher Träger für eingesetztes Reinigungspersonal zuständig ist, hängt von der Tätigkeit und vom Sitz des Betriebs ab und ist im Einzelfall zu klären. Die DGUV Regeln zu Arbeiten in engen Räumen und zur Absturzsicherung sind keine Rechtsnorm, aber anerkannter Stand der Technik.
Zutritt nach ISPS
Hafenbereiche und Terminals unterliegen den Anforderungen des internationalen Seeschiffahrt-Sicherheitsrechts (ISPS). Zutritt setzt Ausweise, Anmeldungen und Einlasskontrollen voraus; bei einem knappen Vorlauf ist das häufig der erste Zeitverlust, noch vor der eigentlichen Arbeit. Klären Sie deshalb in der Anfrage, welche Anmeldungen für Terminal und Schiff nötig sind und wer sie vornehmen kann, und ebenso, welche Nachweise zu engen Räumen, Absturzsicherung und Erster Hilfe für das eingesetzte Personal verlangt werden – das ist bei Reedereien und Terminals häufig eine Voraussetzung für den Auftrag.
Hygiene an Bord
Für Kombüsen, Provianträume und Unterkünfte gelten Anforderungen an Unterbringung und Verpflegung der Besatzung, die sich aus dem Seearbeitsübereinkommen (MLC) und dem Recht des Flaggenstaates ergeben; überprüft werden sie unter anderem bei Hafenstaatkontrollen und durch Hafenärzte. Was daraus für Reinigungsumfang, Mittel und Nachweise folgt, ergibt sich aus den Vorgaben der Reederei. Für Küchenabluft und Hauben kommt die Brandschutzlogik hinzu, die an Land über die VDI 2052 beschrieben wird – eine VDI-Richtlinie, keine Rechtsnorm; sie wird über Vertrag, Versicherungsbedingung oder Verkehrssitte relevant. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.

Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.

Was die Häufigkeit bestimmt

  • Kein festes Intervall, sondern Anlässe: den Takt bestimmen Fahrtgebiet und Ladungswechsel – häufige Wechsel zwischen unverträglichen Ladungen bedeuten häufigere Reinigung.
  • Art der Vorfracht: Kohle, Zement, Düngemittel, Salz, Petrolkoks, Schrott und Getreide hinterlassen sehr unterschiedliche Rückstände.
  • Anforderungen der nächsten Ladung: Getreide, Futtermittel, Zucker und Lebensmittelgüter verlangen einen anderen Endzustand als Erz, Schrott oder Baustoffe.
  • Vertragsgestaltung: Ob Reeder, Befrachter oder Charterer die Reinigung bezahlt und welcher Standard vereinbart ist, entscheidet über Umfang und Häufigkeit.
  • Reedereipraxis: Manche Reedereien reinigen grundsätzlich bei jedem Ladungswechsel, andere nur bei Bedarf.
  • Kombüse und Wohnbereiche: Hier taktet die Reederei nach ihrem eigenen Managementsystem und nach Inspektionszyklen.
  • Liegeplatzpolitik des Terminals: Wie viel Zeit am Liegeplatz für Nebentätigkeiten zur Verfügung steht, ist von Hafen zu Hafen verschieden.

Was den Aufwand und das Angebot bestimmt

  • Länge und Lage des Umschlagsfensters: ein enges Fenster verlangt mehr Personal und mehr Gerät gleichzeitig; Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist ein eigener Aufwandsfaktor, und ob ein Einsatz zu diesen Zeiten möglich ist, gehört vor der Vergabe geklärt
  • Art der Vorfracht: verbackene, klebende oder staubende Rückstände unterscheiden sich erheblich im Zeitbedarf
  • Zahl und Geometrie der Laderäume: Zwischendecks, Zellstrukturen, Verstrebungen und Rohrleitungen vergrößern die zu bearbeitende Oberfläche erheblich
  • Erreichbarkeit und Ausstattung im Hafen: Anfahrt zum Liegeplatz, Einlasszeiten, Wartezeiten an der Schranke, Tragfähigkeit von Kranen und Luken sowie die Frage, welche Gerätebasis am Liegeplatz zur Verfügung steht (Hochdruck- und Heißwassertechnik, Absaug- und Behältertechnik, Gasmesstechnik sowie Wasser- und Stromanschluss). Diese Punkte gehören vor der Vergabe geklärt
  • Entsorgungslogistik: Menge des Waschwassers, Annahmestelle, Behälter, Formalitäten und Belegwesen
  • Sicherheitsaufwand: Freimessung, Sicherungsposten, Absturzsicherung, Beleuchtung und Rettungsmittel
  • Umfang der Nebenbereiche: Kombüse, Wohnbereiche, Decksflächen und Grätingbereiche sind eigene Positionen mit eigenem Zeitbedarf
  • Vorbereitung durch den Auftraggeber: ETA und Liegeplatzfenster mit Ansprechpartner vor Ort, Angaben zur Vorfracht und zur nächsten Ladung einschließlich des zu erwartenden Prüfmaßstabs, Zutritts- und Erlaubnisscheinverfahren sowie ein Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis für die Abnahme

Geltende Vorgaben und Regelwerke

  • MARPOL-Übereinkommen – verbindliches internationales Übereinkommen zu ölhaltigem Wasser, Abfällen und Ladungsrückständen
  • Nationale Regelungen zum Einbringen von Stoffen in die See – gesetzlich verpflichtend
  • WHG / AwSV – Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abwässern an Land, gesetzlich verpflichtend
  • ISPS-Regelungen und Hafenordnung – verbindliches Recht und behördliche Vorgaben für den Zutritt
  • Seearbeitsübereinkommen (MLC) und Flaggenstaatsrecht – verbindliches internationales Übereinkommen zu Unterbringung, Verpflegung und Hygiene an Bord
  • Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für die Seefahrt (SeeBG / BG Verkehr) – Unfallverhütungsvorschrift, für die ihr angehörenden Mitgliedsbetriebe verbindlich
  • DGUV Vorschrift 1 – Unfallverhütungsvorschrift, für Mitgliedsbetriebe verbindlich
  • DGUV Regeln zu Arbeiten in engen Räumen und Behältern – DGUV Regel, keine Rechtsnorm, anerkannter Stand der Technik
  • DGUV Regeln zur Absturzsicherung – DGUV Regel, keine Rechtsnorm, anerkannter Stand der Technik
  • VDI 2052 (Küchenabluft) – VDI-Richtlinie, keine Rechtsnorm; wirkt über Vertrag, Versicherungsbedingung oder Verkehrssitte

Die genannten Regelwerke gelten für die Ausführung dieser Leistung. Sie beschreiben Anforderungen und Prüfpunkte – keine Zertifizierung, Prüfung oder Freigabe durch BREREI.

Häufige Fragen zu dieser Leistung

Kurz beantwortet, damit Sie einschätzen können, ob die Leistung zu Ihrem Objekt passt.

Was bestimmt den Vorlauf für einen Einsatz am Liegeplatz?

Der Vorlauf wird nicht von der Anfahrt bestimmt, sondern von Einlass und Sicherheitsfreigabe: Terminal und Schiff verlangen Anmeldungen, Ausweise und eine Freigabe, bevor gearbeitet werden darf. Praktisch ist deshalb selten die Wegstrecke der Engpass, sondern die Klärung der Formalitäten. Wer nur wenig Vorlauf hat, sollte ETA, Liegeplatz, Terminal und Ansprechpartner vor Ort gleich mitliefern; eine pauschale Zeitangabe wird hier bewusst nicht genannt, weil sie von Liegeplatz, Zutrittsregelung und Auslastung abhängt.

Wer nimmt den Laderaum ab, und wonach wird beurteilt?

Im Massengutgeschäft regelmäßig ein Laderauminspektor im Auftrag des Charterers oder des Empfängers. Beurteilt wird der Zustand des Laderaums im Verhältnis zur vorgesehenen Ladung; bei Getreide, Futtermitteln und Lebensmittelgütern sind die Anforderungen höher als bei Schrott oder Erz. Sinnvoll ist, den anzulegenden Maßstab vor dem Einsatz zu kennen, weil danach der Reinigungsaufwand geplant wird.

Wohin geht das Waschwasser aus den Laderäumen?

Nicht über Bord. Wasser, das Öl, Chemikalien oder Ladungsrückstände enthält, wird aufgenommen und an Land an eine zugelassene Annahmestelle übergeben; die Schiffsführung erhält einen Beleg für ihre Aufzeichnungen. Grundlage sind die Pflichten aus dem MARPOL-Übereinkommen als verbindlichem internationalen Recht und die nationalen Regelungen. Wer das Waschwasser annimmt, in welcher Menge und in welcher Form der Beleg ausgestellt wird, gehört vor dem Einsatz vertraglich geregelt.

Welche Ausweise und Anmeldungen sind für den Zutritt nötig?

Wer ein Terminal oder ein Schiff betreten will, unterliegt den Zutrittsregelungen des Hafenbereichs. Welche Ausweise und Anmeldungen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus der Terminal- und Hafenordnung; fragen Sie diese Situation vor der Vergabe ab und benennen Sie einen Ansprechpartner für die Einlasskontrolle. Prüfen Sie ebenso, welche Nachweise zu engen Räumen, Absturzsicherung und Erster Hilfe für das eingesetzte Personal verlangt werden.

Können Laderäume einfach betreten werden?

Nein. Laderäume und Tanks sind enge Räume mit eigener Gefährdungslage: Atmosphäre, Tiefe, Zugang, Nässe und Glätte sowie mögliche Restgase aus der Vorfracht. Vor dem Betreten stehen Freimessung, Erlaubnisschein, Sicherungsposten und Rettungsmittel. Die Freigabe erteilt das Schiff beziehungsweise der Betreiber; an Bord gilt die Weisungsbefugnis des Kapitäns. Ohne diese Freigabe beginnt keine Arbeit.

Wird die Kombüse nach landesüblichen Hygienestandards gereinigt?

Kombüsen und Provianträume unterliegen den Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens und des Flaggenstaatsrechts, überprüft unter anderem bei Hafenstaatkontrollen und durch Hafenärzte. Was daraus für Reinigungsumfang, Mittel und Nachweise folgt, ergibt sich aus den Vorgaben der Reederei. Für Abluft- und Haubenbereiche kommt die Brandschutzlogik hinzu, die an Land über die VDI 2052 beschrieben wird – eine Richtlinie und keine Rechtsnorm.

Schiffsreinigung am Liegeplatz anfragen

Nennen Sie Schiffstyp, Liegeplatz, ETA, Vorfracht und nächste Ladung sowie den Ansprechpartner für die Abnahme. Daraus ergibt sich, welches Fenster realistisch ist, welche Zutritts- und Sicherheitsformalitäten vorher zu erledigen sind und wie der Abfall- und Abwasserweg organisiert wird. Die Anfrage läuft über das Angebotsformular mit vorausgewählter Leistung Schiffsreinigung.

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