Rechtliche und fachliche Einordnung
In der Wohnungswirtschaft entscheidet der rechtliche Rahmen darüber, welche Position in der Abrechnung tragfähig ist und wer für den Zustand einsteht. Drei Dinge werden dabei regelmäßig vermischt.
- Gesetzliche Pflicht: Verkehrssicherungspflicht
- Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Verkehrsflächen in einem Zustand bleiben, der Gefahren für Dritte ausschließt, soweit das zumutbar ist. Verantwortlich ist nicht die Reinigungskraft, sondern die Stelle, die die Fläche organisiert. Daraus folgt keine bestimmte Reinigungsmethode, aber die Pflicht, den Zustand zu kennen und die Reinigung nachvollziehbar zu regeln.
- Gesetzliche Grundlage der Umlage: Betriebskostenverordnung
- Gebäudereinigung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung gehören dem Grunde nach zu den umlagefähigen Betriebskosten, sofern sie tatsächlich anfallen und ordnungsgemäß abgerechnet werden. Nicht umlagefähig sind dagegen Aufwendungen, die der Verwaltung oder dem Eigentümer zuzurechnen sind – typischerweise Leerstands- und Instandsetzungsreinigungen. Ob ein konkreter Posten tragfähig ist, entscheidet Ihre Buchhaltung; wir liefern die Leistungsbeschreibung, aber keine Rechtsberatung.
- Gesetzliche Anforderung: Wirtschaftlichkeitsgebot
- Für die Betriebskostenabrechnung verlangt das Mietrecht ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen. Praktisch heißt das: Die Position muss erklärbar sein. Ein Pauschalbetrag „Reinigung Bestand“ ist es nicht, weil sich aus ihm nicht ableiten lässt, welche Fläche wie oft bearbeitet wurde. Ein objektbezogenes Leistungsverzeichnis macht die Position prüfbar – für die Buchhaltung, für den Beirat und für den Mieter, der nachfragt.
- Vertragliche Anforderung: Abgrenzung zum Winterdienst
- Wer räumt, wer streut, wer räumt nach, und wer entfernt das Streugut aus dem Eingangsbereich? Diese Abgrenzung gehört ausformuliert in den Vertrag – unabhängig davon, wer die Leistung übernimmt. Diese Abgrenzung ist wichtiger als der Preisunterschied zwischen zwei Anbietern, weil sie im Schadensfall entscheidet, wer zuständig war.
- Vergaberecht: nur bei öffentlichen Auftraggebern
- Eine private Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht vergaberechtlich gebunden; sie entscheidet über Beschluss und Wirtschaftlichkeitsgebot. Anders ist es bei kommunalen Wohnungsunternehmen und öffentlich finanzierten Trägern: Dort gelten die üblichen Vergaberegeln, und Anbieter müssen die entsprechenden Nachweise und Eignungsunterlagen vorlegen können.
- Keine Zertifizierung durch den Dienstleister
- Wir dokumentieren die durchgeführte Arbeit. Wir sind keine Zertifizierungsstelle und bescheinigen weder die Rechtmäßigkeit Ihrer Betriebskostenabrechnung noch die Verkehrssicherheit Ihrer Flächen. Beides sind Aufgaben der Verwaltung; unsere Rolle ist die nachvollziehbare Leistungsbeschreibung.
Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.